Betriebskostenabrechnung unwirksam, wenn unterschiedliche Positionen zusammengefasst werden

Wenn ganz unterschiedliche Betriebskostenpositionen zu einer Position zusammengefasst werden, macht das die Betriebskostenabrechnung unwirksam.

BGH-Urteil vom 27.01.2017 – VII ZR 285/15

Eine Betriebskostenabrechnung ist schon aus formellen Gründen unwirksam, wenn völlig  unterschiedliche Kostenpositionen, wie Schornsteinreinigung und Grundsteuer oder Beleuchtung und Wasserversorgung, in einer Position zusammengefasst werden. Entscheidend für die formelle Ordnungsgemäßheit einer Betriebskostenabrechnung ist es, dass sie für die Mieter nachvollziehbar und prüffähig ist. Das ist schon gewährleistet, wenn der Vermieter eine Aufschlüsselung vornimmt, die den Ziffern des Betriebskostenkatalogs der Betriebskostenverordnung entspricht. Der Mieter muss die ihm angelasteten Kosten aus der Abrechnung klar ersehen und überprüfen können, so dass die Einsichtnahme in dafür vorhandene Belege allenfalls noch der Kontrolle und der Beseitigung von Zweifeln dient.

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Fasst der Vermieter völlig unterschiedliche Kostenpositionen zusammen, ist die Betriebskostenabrechnung unzulässig.

Nützliche Links

§§ Betriebskostenverordnung – BetrKV: Link zur aktuellen Verordnung über die Aufstellung von Betriebskosten beim Bundesministerium der Justiz