Kündigung wegen beharrlicher Verletzung mietvertraglicher Obhutspflichten

BGH-Urteil vom 13.04.2016 – VIII ZR 39/15

Im vorliegenden Fall verwies der BGH an die Vorinstanz zurück, die die Klage eines  Vermieters ohne ausreichende Klärung abgewiesen hatte.

Ein Sachverständigengutachten hatte ergeben, dass feuchtigkeitsbedingte Schäden auf  unzureichendes Lüften und Heizen des Mieters zurückzuführen sei. Das Amtsgericht verurteilte den Mieter daraufhin zu Schadensersatz.

Da der Mieter den Schadensersatz nicht zahlte, vielmehr weitere Feuchtigkeitsschäden als Mängel reklamierte und die Miete minderte, suchte der Vermieter das Mietverhältnis auf dem Klagewege zu beenden. Das Landgericht wies die Klage des Vermieters ab.

Der BGH ist der Ansicht, dass die Argumente des Vermieters, warum ihm ein Festhalten am Mietverhältnis nicht länger zumutbar sei, vom Landgericht nicht ausreichend berücksichtigt wurden.

Das Landgericht habe darüber hinweg gesehen, dass der Mieter seine durch das Amtsgericht rechtskräftig festgestellte Verantwortung für Feuchtigkeitsschäden in der Wohnung beharrlich leugne, erneut unberechtigte Mängelanzeigen vornehme und zudem noch die Miete unberechtigt mindere. Dabei handele es sich um erhebliche Vertragsverletzungen des Mieters.

Der BGH verwies die Sache zurück an das Landgericht zur neuen Verhandlung.

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