Renovierungsvereinbarung unwirksam

Formularmäßige Übertragung der Schönheitsreparaturen bei unrenoviert übergebener Wohnung auch bei Renovierungsvereinbarung zwischen Mieter und Vormieter unwirksam

BGH-Urteil vom 22.08.2018 – VIII ZR 277/16

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass eine vertragliche Vereinbarung, die dem Mieter einer nicht renoviert oder renovierungsbedürftig übergebenen Wohnung die Schönheitsreparaturen auferlegt, unwirksam ist, wenn der Vermieter keinen angemessenen Ausgleich erbringt. Das gilt auch dann, wenn der Mieter sich durch Vereinbarung mit seinem Vormieter verpflichtet hat, Renovierungsarbeiten in der Wohnung vorzunehmen.

Andernfalls wäre der Mieter zur Beseitigung sämtlicher Gebrauchsspuren des Vormieters verpflichtet und müsste gegebenenfalls die Wohnung in einem besseren Zustand zurückgeben, als er sie selbst vom Vermieter übernommen hat.

Vereinbarungen zwischen Mietern und ihren Vormietern sind auf diese beiden Parteien beschränkt und haben keinen Einfluss auf die Wirksamkeit der im Mietvertrag zwischen Mieter und Vermieter enthaltenen Verpflichtungen, erst recht nicht in der Weise, dass der Vermieter durch solche Vereinbarungen so gestellt würde, als hätte er dem neuen Mieter eine renovierte Wohnung übergeben.

Deshalb könnte erst ein angemessener Ausgleich für Schönheitsreparaturen durch den Vermieter den Mieter so stellen, als hätte der Vermieter ihm eine renovierte Wohnung überlassen.

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