Keine Schönheitsreparaturen bei unrenoviert übernommener Wohnung

BGH-Urteil vom 18.03.2015 – VIII ZR 185/14

Der Vermieter darf nicht per Mietvertragsklausel Renovierungsverpflichtungen auf Mieter abwälzen, die in eine unrenovierte Wohnung ziehen.

Eine Vertragsklausel, die den Mietern einer unrenoviert angemieteten Wohnung die Schönheitsreparaturen auferlegt, ist immer unwirksam.

Eine solche Klausel würde den Mieter nämlich zur Beseitigung der Gebrauchsspuren des Vormieters verpflichten und könnte dazu führen, dass ein Mieter nach nur kurzer Mietzeit die Wohnung in einem besseren Zustand zurückgeben müsste, als er sie selbst vom Vermieter erhalten hat.

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