WG’s: Mieterwechselpauschale unzulässig

Die Vereinbarung einer „Mieterwechselpauschale“ ist unzulässig.
Die mietvertragliche Vereinbarung „Ein Mieterwechsel innerhalb der WG wird durch die Hausverwaltung mit Kosten in Höhe von 150,00 € plus MwSt für die damit notwendigen Arbeiten berechnet.“ ist unwirksam.

Wer eine solche Mieterwechselpauschale bezahlt hat, kann diese zurückfordern.

Das AG Münster hat durch Urteil vom 31.07.2015 (Az 55 C 1325/15) entschieden:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 178,50 Euro nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz … sowie vorgerichtliche Anwaltskosten … zu zahlen. … Der Kläger hat gemäß § 812 Abs. 1 S.1 BGB, § 5 Abs. 1 WoVermG einen Anspruch auf Rückzahlung von 178,50 Euro. Die Beklagte hat die Mieterwechselpauschale in Höhe von 178,50 Euro durch Leistung des Klägers erlangt. Die Zahlung erfolgte rechtsgrundlos, da die Regelung des§ 28 des Mietvertrages vom 22.07.2011 gemäߧ 2 Abs. 2 Nr. 2 WoVermG und § 307 Abs. 1 S.1 BGB unwirksam ist. … Selbst bei der Nichtannahme einer Anwendbarkeit des Wohnungsvermittlungsgesetztes im vorliegenden Fall wäre die zwischen den Parteien getroffene Vereinbarung gern. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam, da sie . den Kläger entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt.

Dieses Urteil wurde für ein WOHN-IN-Mitglied erstritten.

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